24 Stunden Pflege: Die ultimative Zusammenfassung - 24 Stunden Pflege - Pflegefux.at
24 Stunden Pflege Wien

24 Stunden Pflege: Die ultimative Zusammenfassung

24 Stunden Pflege in Österreich – Alles was Sie wissen müssen!

Über 30.000 Pflegebedürftige in Österreich nutzen derzeit die 24 Stunden Pflege bzw. 24 Stunden Betreuung, denn diese ist mittlerweile ein wichtiger Grundpfeiler für die Versorgung alle Pflegebedürftigen geworden.

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, qualitativ hochwertige Betreuung zu organisieren und diese zu einem leistbaren Preis anzubieten.

Rechte und Pflichten von Betreuungskräften

Was Betreuungskräfte dürfen

Laut der Gewerbeordnung 1994 dürfen selbständige Betreuungskräfte ihnen anvertraute Menschen bei folgenden Tätigkeiten unterstützen:

  • Hilfestellung im Haushalt: Mahlzeiten zubereiten, Besorgungen und Botengänge, Reinigungstätigkeiten, Hausarbeiten, Pflanzen und Tieren versorgen, Lüften, Waschen, Bügeln
  • Unterstützung im Alltag: Gestaltung und Hilfestellung im Tagesablauf
  • Gesellschaft und sozialer Kontakt: Konversation führen, Begleitung bei verschiedenen Aktivitäten
  • Reisevorbereitung: Unterstützung bei den Vorbereitung auf Ortswechsel der betreuungsbedürftigen Person, z.B Koffer packen

Organisation von Personenbetreuung

24 Stunden Pflege umfasst alle Tätigkeiten, die der Hilfestellung im Haushalt und in der Lebensführung dienen sowie eine erforderliche und vorsorgliche Anwesenheit. Die 24 Stunden Pflege im Rahmen des freien Gewerbes der “Personenbetreuung” laut Gewerbeordnung 1994 bzw. im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes erfordert keine speziellen, beruflichen Qualifikationen.

Vereinzelt sind pflegerische oder ärztliche Tätigkeiten durch Personenbetreuungskräfte im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes bzw. des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes möglich.

Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007

Welche pflegerischen und/oder ärztliche Tätigkeiten darf die Betreuung im Einzelfall umfassen?

Nach dem Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 dürfen seit April 2008 auch folgende Tätigkeiten durch PersonenbetreuerInnen durchgeführt werden, wenn keine medizinischen oder pflegerischen Gründe dagegen sprechen.

Unterstützung:

  • bei Körperpflege
  • beim An- und Auskleiden
  • beim Essen, Trinken und der Arzneimittelaufnahme
  • bei Benützung der Toilette oder Leibstuhl einschließlich Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • beim Aufstehen, Setzen, Gehen und Niederlegen

Seit dem 10. April 2008 zählen auch folgende ärztliche Tätigkeiten zur Betreuung, wenn diese von ÄrztInnen oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an PersonenbetreuerInnen delegiert werden:

  • Arzneimittel verabreichen
  • Verbände und Bandagen anlegen
  • subkutane Insulinspritzen verabreichen
  • Blutentnahme aus der Kapillare für die Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • einfache Wärme und Lichtanwendungen

Die Betreuungskraft darf diese Tätigkeiten durchführen, wenn:

  • grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung
  • ausschließlich an der zu betreuenden Person in ihrem Privatraum
  • die Betreuungskraft dauernd oder regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist
  • nur bei rechtsgültiger Einwilligung
  • je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt

Die oben beschriebenen pflegerischen oder ärztlichen Tätigkeiten können von der 24 Stunden Pflege auch abgelehnt werden. Die Betreuungskraft muss über dieses Ablehnungsrecht informiert werden.

Die Möglichkeit zur Übertragung pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten an Betreuungskräfte wurde NUR für den Einzelfall geschaffen.

Folgende 3 Mindestanforderungen müssen für den Erhalt einer Förderung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erfüllt sein:

  • eine Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der theoretischen Ausbildung einer HeimhelferIn nach dem Art 15a B-VG Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht
  • eine 6 Monate andauernde, sachgerechte Betreuung der pflegebedürftigen Person durch die Betreuungskraft
  • eine Delegation von pflegerischen oder ärztlichen Aufgaben an die Betreuungskraft im Sinne des Punktes 1.2

Was Betreuungskräfte NICHT dürfen

Für eine 24 Stunden Pflege sind keine bestimmten Qualifikationen vorgeschrieben. Dies ist durch das Hausbetreuungsgesetz und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 festgelegt. Pflegemaßnahmen werden von Betreuungskräften nur gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bzw. ärztliche Tätigkeiten gemäß Ärztegesetz 1998 im Sinne der unter Punkt 1.2 genannten Voraussetzungen durchgeführt.

Zu Ihrer Sicherheit sollten Pflegemaßnahmen nur von qualifizierten Pflegekräften vorgenommen werden.

Voraussetzungen für die 24-Stunden-Betreuung

Das Hausbetreuungsgesetz ermöglicht durch erweiterte Arbeitszeitgrenzen eine (bis zu) 24 Stunden Pflege. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

Die zu betreuende Person muss:

  • Anspruch auf Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder eine gleichartige Leistung haben, bzw.
  • bei einer nachweislichen Demenzerkrankung Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 und einen ständigen Betreuungsbedarf haben.

Die Betreuungskraft muss:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • für die Dauer der Arbeitszeit in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden (Wohnen und Verpflegung)
  • nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine durchgehende Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden (14 Tage Arbeit- 14 Tage frei, 7 Tage Arbeit- 7 Tage frei, etc.)

Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden in der Woche betragen.

Arbeitszeitgrenzen des Hausbetreuungsgesetzes

Mit einer selbständigen 24 Stunden Pflege können Arbeitszeiten frei vereinbart werden, wenn diese das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben.

Es gelten die Arbeitszeitgrenzen des Hausgehilfen und Hausangestelltengesetzes, wenn die Voraussetzungen für erweiterte Arbeitszeitgrenzen nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht gegeben sind (z.B der/die zu Betreuende hat Pflegestufe 1 oder 2 ohne Demenzerkrankung).

Ist die 24 Stunden Pflege dabei in die Hausgemeinschaft integriert, gilt:

  • In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit von insgesamt 128 Stunden nicht überschritten werden.
  • Tägliche Ruhezeit von 10 Stunden und tägliche Ruhepausen von insgesamt 3 Stunden müssen zugestanden werden.
  • Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr gilt ein Nachtarbeitsverbot.

Der 24 Stunden Pflege stehen weiters folgende Freizeiten zu:

  • ein freier Nachmittag (ab 14 Uhr) pro Woche
  • ein freier Sonntag in 2 Wochen
  • eine Maximalarbeitszeit von 6 Stunden am nicht freien Sonntag

Kosten einer legalen 24 Stunden Pflege

Die Kosten bei Pflegefux.at für eine 24 Stunden Pflege setzen sich aus dem Honorar der jeweiligen Erfahrungsstufe + den Fahrtkosten je Bundesland zusammen. Ansonsten gibt es bei uns keine weiteren Zusatzkosten, auch keine sonstigen versteckten Kosten!

Gerne können Sie sich unser vollständiges Angebot hier herunterladen. Für Fragen sind wir jederzeit unter (05) 1712 erreichbar.

24 Stunden Pflege

Fördermodell des Sozialministeriums

Wann erhalte ich eine Förderung?

Bei anfallenden Mehrkosten einer legalisierten 24 Stunden Pflege kann eine Förderung unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Es liegt ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vor.
  • Der zu Betreuende muss ein Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) beziehen.
  • Die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung liegt vor. Bei BezieherInnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 kann von der Notwendigkeit einer derartigen Betreuung auszugehen sein. Bei BezieherInnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-StundenBetreuung amtswegig, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Förderungswerbers zu prüfen.
  • Seit Jänner 2009 muss auch ein Nachweis im Sinne des § 21 b, Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes erbracht werden.

Musterformulare zum Download:

www.pflegedaheim.at

www.sozialministeriumservice.at

Einkommensgrenzen für die Förderung

Bei einem monatlichen Netto-Gesamteinkommen der zu betreuenden Person bis zu EUR 2.500 kann eine Förderung ermöglicht werden. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 € und für einen behinderten, unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 €.

Höhe der Förderung einer 24 Stunen Pflege

Die Förderung wird zwölfmal jährlich ausbezahlt und die Höhe hängt davon ab, ob Sie unselbständige oder selbständige 24 Stunden Pflege beschäftigen.

  • Bei einer angestellten Betreuungskraft beträgt die monatliche Förderung 550€ bzw. 1.100€ bei zwei angestellten Betreuungskräften.
  • Bei Selbständigen beträgt die Förderung pro Betreuungskraft 275€ im Monat, für zwei Betreuungskräfte 550€. Voraussetzung ist die Meldung des freien Gewerbes für Personenbetreuung der Betreuungskraft. Sie kann ihre selbständige Tätigkeit von einem anderen EU-Mitgliedsstaat aus aber auch vorübergehend in Österreich ausüben.

Die unterschiedliche Förderungshöhe ergibt sich durch die jeweilige Höhe der Sozialversicherungsabgaben bei selbständigem oder unselbständigem Betreuungsverhältnis.

Nicht zum Einkommen zählen u. a.:

  • Pflegegeld
  • Versehrtenrenten (Unfallrenten) oder vergleichbare Leistungen
  • Sonderzahlungen
  • Familienbeihilfen
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Studienbeihilfen
  • Wohnbeihilfen

Übersteigt das monatliche Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die maximale Zuwendung kann der Differenzbetrag trotzdem als Zuwendung gewährt werden, wenn er mindestens 50 € beträgt.

Beispiel: Liegt das monatliche Netto-Einkommen bei EUR 2.700,– werden für zwei angestellte Betreuungskräfte max. 900 € an Förderung gewährt.

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung

Für eine 24 Stunden Pflege im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes und gemäß Gewerbeordnung 1994, ist grundsätzlich keine Ausbildung vorgeschrieben. Möchten Sie eine Förderung für die Kosten einer 24 Stunden Pflege beanspruchen, muss seit 1. Jänner 2009:

  • die Betreuungskraft entweder eine theoretische Ausbildung vorweisen, die im Wesentlichen derjenigen einer Heimhelferin nach dem Art 15a Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht, oder
  • nachgewiesen werden, dass die 24 Stunden Pflege seit mindestens sechs Monaten Ihr Engagement nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat, oder
  • eine Befugnis der Betreuungskraft gem. §§ 3b oder 15 Abs. 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder aber gemäß § 50 b des Ärztegesetzes 1998 gegeben sein.

Wo kann ich die Förderung für eine 24 Stunden Pflege beantragen?

Die erste Anlaufstelle für Fragen zur Förderung ist das Sozialministeriumservice. Alle Unterlagen dazu würden Sie als unser Kunde für jede 24 Stunden Pflege automatisch vorausgefüllt bekommen.

Telefonnummer Österreichweit: 05 99 88

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte die Formulare des Sozialministeriumservice, die sich sich unter www.sozialministeriumservice.at downloaden oder zuschicken lassen können.

Beachten Sie bitte, dass

  • das Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen ist,
  • das Ansuchen entweder eigenhändig, von einer gesetzlichen Vertretungsperson oder von einem Familienmitglied zu unterfertigen ist,
  • das Ansuchen auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 Bundespflegegeldgesetz oder bei Trägern der Sozialhilfe (z. B. das Land) eingebracht werden kann

Notwendige Unterlagen zur Beantragung einer Förderung

Zusätzlich zu dem Antragsformular müssen Sie bei Beschäftigung von selbständigen Betreuungskräften folgende Unterlagen einreichen:

  • eine Erklärung, dass eine 24 Stunden Pflege im Sinne des § 1 Abs. 1 Hausbetreuungsgesetzes vorliegt
  • Erklärung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit auf den für das jeweilige Versicherungsjahr geltenden Beitragsgrundlagen im Sinne der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG beruht und die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunde pro Woche beträgt;
  • eine Erklärung, dass für den Zuwendungszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der §§ 77 Abs. 6 ASVG; 33 Abs. 9 GSVG oder 28 Abs. 6 BSVG in Anspruch genommen wird;
  • den letzten rechtskräftigen Bescheid/ Urteil über den Pflegegeldbezug;
  • Bestätigung der Anmeldung der 24 Stunden Pflege beim Sozialversicherungsträger, bzw. Vorlage einer Bescheinigung über die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates/EWR-Staates/der Schweiz im Bereich der Sozialversicherung           (E 101), bzw. einer entsprechenden, bilateralen Vereinbarung;
  • den Meldezettel der Betreuungskraft und
  • eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person;
  • bei Betreuungskräften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten den Nachweis, dass die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt.

Seit 1. Jänner 2009 muss auch ein Nachweis im Sinne des § 21 b, Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes erbracht werden.

Gewerbeanmeldung der Betreuungskraft

Wenn eine österreichische oder eine aus dem EU-Raum stammende Betreuungskraft dauerhaft in Österreich als PersonenbetreuerIn tätig ist, wird eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Wenn die 24 Stunden Pflege aus dem EU-Raum nur vorübergehend (z.B kurzfristige Vertretung) in Österreich tätig und im Herkunftsland zur selbstständigen Personenbetreuung berechtigt ist, wird die Gewerbeanmeldung NICHT erforderlich.

Zur Ausübung des freien Gewerbes „Personenbetreuung“ ist die Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) des Bezirkes, in dem der Standort (z.B auch die Adresse des Haushaltes) liegt, notwendig. Sobald man sich persönlich, postalisch oder über das Internet angemeldet hat, darf man arbeiten.

Voraussetzungen für selbständige Betreuungskräfte

Für die Ausübung des Gewerbes „Personenbetreuung“ einer 24 Stunden Pflege gelten folgende Bedingungen:

  • Volljährigkeit (Eigenberechtigung)
  • Staatsangehörigkeit eines  EU-Mitgliedstaates bzw. Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung
  • keine Ausschlussgründe (z. B. Vorstrafen oder Verurteilungen)

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

Das Gewerbe der Personenbetreuung zählt zu den freien Gewerben und erfordert keine Befähigungsnachweise, aber folgende Dokumente:

  • Personaldokumente: Geburtsurkunde, Heirats- oder Scheidungsurkunde (bei Namensänderung), Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • Meldezettel: Die selbständige Betreuungskraft kann im Haushalt der zu betreuenden Person gemeldet sein.
  • Strafregisterbescheinigung: Diese muss aus dem Herkunftsland stammen und gilt für alle, die noch nicht oder seit weniger als fünf Jahren in Österreich niedergelassen sind.

Kosten einer Gewerbeanmeldung

Die Kosten einer Gewerbeanmeldung zur selbständigen 24 Stunden Pflege können nach dem Neugründungsförderungsgesetz erlassen werden. Es wird empfohlen sich vor der Gewerbeanmeldung an den Gründerservice der regional zuständigen Wirtschaftskammer zu wenden. Durch die Pflichtmitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft entstehen weiters Mitgliedsbeiträge, die je nach Bundesland variieren.

Sozialversicherungspflicht für Selbständige

Ist Österreich für die Sozialversicherung der 24 Stunden Pflege zuständig, entsteht durch die Gewerbeanmeldung eine Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Üblicherweise wird die Sozialversicherung von der Gewerbebehörde über die Neuanmeldung automatisch informiert und schreibt daraufhin die Beiträge quartalsweise vor.

Höhe der Beiträge:

Krankenversicherung                    7,65 %

Pensionsversicherung                   18,5 %

Zukunftsvorsorge                            1,53 %

Unfallversicherung – Fixbetrag     EUR 9,33 mtl.

In den ersten 3 Jahren der Versicherung gelten monatliche Mindestbeitragsgrundlagen in folgender Höhe:

Krankenversicherung                    425,7 €

Pensionsversicherung                   723,52 €

Wenn die jährlichen Umsätze unter 30.000 € und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit unter 4.988,64 € im Jahr liegen, kann eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragt werden, wobei aber die Förderung wegfällt. Bei Versicherungsfragen wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Der Betreuungsvertrag

Der Vertrag zwischen der zu betreuenden Person (oder ihrer Angehörigen) und der 24 Stunden Pflege wird schriftlich abgeschlossen und beinhaltet folgende Mindestangaben:

  • Namen und Anschrift der VertragspartnerInnen
  • Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
  • Leistungsinhalte
  • Handlungsleitlinien
  • Vereinbarung, für den Fall einer Verhinderung und gegebenenfalls Vertretung (Namen und Kontaktadressen der Vertretung)
  • Fälligkeit und Höhe des Werklohns, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gewerbetreibende selbst sämtliche Steuern und Beiträge erklärt und abführt.
  • Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses

Zusätzlich wird empfohlen, dem Vertrag eine (freiwillige) Vereinbarung für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des zu Betreuenden (z. B. Krankenhausaufenthalt, Urlaub) beizufügen. In diesem Fall sollte das Entgelt für die Dauer der Abwesenheit zur Gänze entfallen oder gemindert werden. Als unser Kunde bekommen Sie einen fertigen Werkvertrag mit den vollständigen Daten der Betreuungskraft unterschriftsfertig!

Ausfall der Betreuungskraft

Vor Vertragsbeginn sollte mit der selbständigen Betreuungskraft eine Regelung für allfällige Ersatzkräfte bei Ausfall (z.B Krankheit, Urlaub, Kur) besprochen werden. Alternativ dazu können Sie vorübergehend die Angebote sozialer Dienste (Tageszentren, Heimhilfe, etc.) oder eine stationäre Kurzzeitpflege (wie Pflegeheime während eines Ausfalls der Hauptpflegeperson anbieten) in Anspruch nehmen.

Bei Pflegefux.at kümmern wir uns sofort um Ersatz einer 24 Stunden Pflege und werden Ihnen so schnell wie Möglich eine neue 24 Stunden Pflege organisieren.

Genauere Informationen dazu finden Sie in der Broschüre des Sozialministeriums „Altenheime und Pflegeheime in Österreich“, im Internet unter  www.sozialministerium.at, bei ihrer Gemeinde, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft oder Landesregierung.

Vertragsauflösung

Die Vertragspartner können den Vertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalendermonats auflösen.

Verstirbt die zu betreuende Person, erlischt der Personenbetreuungsvertrag automatisch.

24 Stunden Pflege aus Kroatien

Für Betreuungskräfte aus Kroatien gelten Übergangsregelungen bezüglich des Arbeitsmarktzugangs.

Sie dürfen dann bewilligungsfrei in Österreich beschäftigt werden, wenn:

  • die betreuungsbedürftige Person Pflegegeld bezieht,
  • die zu betreuende Person oder ihre Angehörigen Arbeitgeber sind, und die Tätigkeit im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung (also über der Geringfügigkeitsgrenze) ausgeübt wird.

Die Betreuungskraft ist nach dem jeweiligen Mindestlohntarif zu entlohnen und (sollte Österreich für die Sozialversicherung zuständig sein) bei der Sozialversicherung anzumelden.

Betreuungskräfte aus EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Kroatien) genießen freien Arbeitsmarktzugang und können unter den gleichen Voraussetzungen wie österreichische StaatsbürgerInnen jede Beschäftigung ausüben. Seit 1.1.2014 haben rumänische und bulgarische Arbeitskräfte freien Arbeitsmarktzugang und benötigen keine Beschäftigungsbewilligung.

Illegal Beschäftigte

Wenn Betreuungskräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt werden, ist nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wegen illegaler Ausländerbeschäftigung mit Geldstrafen über 1000€ zu rechnen.

  • Erlangt die Gebietskrankenkasse von einer illegalen Beschäftigung Kenntnis, wird die Betreuungskraft mit Beginn der Beschäftigung in die Pflichtversicherung einbezogen (rückwirkend auf maximal für fünf Jahre). Für diesen Zeitraum werden dem/der DienstgeberIn die Beiträge vorgeschrieben.
  • Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht (gegen melde-rechtliche Vorschriften) gemäß § 111 ASVG stellen Verwaltungsübertretungen dar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, bei einem erstmaligen ordnungswidrigen Handeln, geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen die Geldstrafe herabzusetzen.

Weiters werden von den Gebietskrankenkassen Beitragszuschläge gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben, wenn:

  • die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht oder verspätet erstattet wird,
  • das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wird,
  • ein zu niedriges Entgelt gemeldet wird,
  • Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Die Höhe des Zuschlages hängt von der Art des Verstoßes ab, wobei auch die finanzielle Lage des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes berücksichtigt werden. Erfolgt die Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge verspätet und es wird kein Beitragszuschlag vorgeschrieben, sind Verzugszinsen vorzuschreiben.

Anlaufstellen für die 24-Stunden-Betreuung

Die Betreuung wird von den jeweiligen Trägern der Sozialen Dienste angeboten. Informationen über mobile soziale Dienste finden Sie unter sozialministerium.at im Info-Service des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter. Dieser bietet eine österreichweite Sammlung mobiler sozialer Dienste in den Bereichen häusliche Pflege und unterstützende Haushaltsführung. Das Leistungsangebot beinhaltet u.a. „Essen auf Rädern“, „Heimhilfe“, „Besuchsdienst“ und „Hauskrankenpflege“.

In der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt (BAG) sind die sozialen Dienste insbesondere von großen Trägern zusammengefasst sind.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung oder das Sozialministeriumservice.

Telefonnummer österreichweit: 05 99 88

Betreuungskosten steuerlich absetzen

Aktuelle Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten finden Sie auf der Internetseite des Finanzministeriums www.bmf.gv.at unter dem Menüpunkt Steuern, Hausbetreuung und Pflege.

 



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