Pflegegeld & Pflegestufen in Österreich – aktueller Stand 2020 - 24 Stunden Pflege - Pflegefux.at

Pflegegeld & Pflegestufen in Österreich – aktueller Stand 2020

Pflegegeld & Pflegestufen in Österreich – aktueller Stand 2020

Pflegegeld & Pflegestufen in Österreich

In Österreich gibt es 7 Stufen für Pflegegeld. Besonders für Personen, die gerne eine 24 Stunden Pflege in Anspruch nehmen wollen, ist das zusätzliche Pflegegeld sehr wichtig. Die Feststellung, in welche Sie zugeordnet werden, erfolgt nach der Beantragung des Pflegegeldes und nach Beurteilung eines Arztes oder Pflegefachkraft nach einem Hausbesuch. Die Einteilung richtet sich danach, wieviele Stunden im Monat der Pflegebedürftige Pflege benötigt.

Das ist natürlich sehr vage gesagt und es fragt sich, wie der Arzt zu dieser Beurteilung kommt. Auch kommt es vor, dass betroffene Personen sich ungerecht beurteilt fühlen, dann können Sie gegen das Pflegegeld berufen.

Wie wird der pflegebedürftige Mensch in eine Pflegestufe eingeteilt? Pflegefux.at erklärt Ihnen das wichtigste.

Welche Voraussetzungen müssen bestehen?

Für die geringste Pflegestufe muss mindestens ein Pflegebedarf von 65h pro Monat erforderlich sein. Außerdem muss ein konstanter Pflegebedarf bestehen, das heißt, über mehrere Monate hinaus, für Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkung.  Eine Behinderung der Sinnesorgane wird dabei mit einbezogen. Ein Pflegebedarf muss also mindestens 6 Monate andauern.

Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich in Österreich, es kann aber auch nach bestimmten Bedingungen eine Genehmigung im EWR Raum erfolgen.

Wann ist ein Pflegebedarf gegeben?

Das Gutachten

Zuerst wird ein Gutachten von Sachverständigen erstellt, welche auf Honorarbasis für die Versicherung arbeiten. Das kann ein Arzt oder diplomierte Pflegefachkraft sein. Dieses ist die Basis für die Pflegegelderrechnung, welches im Bundespflegegeldgesetz geregelt ist. Dort sind auch die Zeitwerte für die einzelnen Faktoren, welche die Ermittlung bestimmen, genau geklärt. Diese sind entweder Fixwerte, Mindest- oder Richtwerte je nach Art des Aufwandes für die Pflege einer Person.

Nach Gesetzeslage bedarf es dann an einer Pflegeversorgung, wenn die Person Hilfestellung braucht bei alltäglichen Dingen, wie der Einnahme von Medikamenten, Körperhygiene, Putzen, Heizen der Wohnung, Amtsbesuche oder Besuche beim Arzt, Kochen, der Fortbewegung ect. All diese Faktoren fließen in die Beurteilung des Sachverständigen für die Höhe des Pflegegeldes mit ein.

Wichtiger Hinweis
ANWESEND SEIN!

Deswegen ist es wichtig, beim Hausbesuch anwesend zu sein um ein klares Bild der Einschränkung in Ihren und den Alltag der betroffenen Person zu liefern – schließlich geht es um Ihr Geld.

Hier eine Aufstellung der Faktoren für die Begutachtung Ihres Pflegegeldes:

Der Betroffene braucht Hilfe, bei:

  • Körperpflege
  • Kochen
  • Toilettengang
  • Aus- und Anziehen
  • Körperreinigung bei inkontinenten Menschen
  • Entleerung und Reinigung des Leibstuhles
  • Medikamenteneinnahme
  • Insulininjektionen
  • Fortbewegung, Mobilität der Extemitäten ist eingeschränkt
  • Sondenernährung
  • Reinigung der Sondenstelle
  • Darüber hinaus werden auch die Anus praeter Pflege, Kanülenpflege, Katheterpflege und Einläufe berechnet.

Medizinische Versorgungen wie Decubitusversorgung und Verbandswechsel werden nicht anerkannt.

Ebenfalls einberechnet werden:

  • Reinigung der Wohnung/Haus
  • Reinigung des Bettzeugs
  • Beheizen der Wohnung, bzw. die Besorgung von Heizmaterial
Pflegefux Infobox

Pflegefux empfiehlt – Führen Sie ein Pflegetagebuch!

Halten Sie genau fest, wo der Betroffene überall Hilfe braucht, denn vieles vergisst man mal im Alltagsstress oder mehrere Angehörige oder Freunde pflegen den Betroffenen gleichzeitig.

Machen Sie sich dann Notizen, falls möglich mit Datum und Tageszeit. Schreiben Sie auf alle Fälle den täglichen Zustand des Betroffenen nieder, oder informieren Sie sich gut bei den Menschen, die den Betroffenen pflegen. So sieht der Sachverständige nicht nur, dass Sie alles gut dokumentieren, sondern sind bei Rückfragen auch vorbereitet.

Bei gewissen Erkrankungen wird aber ein gleichwertiger Pflegebedarf angenommen, diese sind dann generell zu einer gewissen Stufe zugeteilt. Diese sind

  • Taubblinde oder hochgradig Sehbehinderte
  • Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und das 14. Lebensjahr überschritten haben, aufgrund von Infantiler Cerebralpatese, Multipler Sklerose, Genetischer Muskeldystrophie, Beinamputation beider Beine oder Querschnittlehmung.

In speziellen  Fällen gibt es auch eine Erschwerniszulage:

  • bei schwerer geistiger oder psychischer Behinderung – 25 Stunden pro Monat. Faktoren: Defizite im Denken, Umsetzung von Handlungen, emotionale Kontrolle. Bei Kindern gilt eine Zulage bei zwei schweren Funktionsstörungen,
    • bis zum 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden
    • bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden pro Monat

Wenn eine Blindenzulage oder eine erhöhte Familienbeihilfe bei erheblich behinderten Kinder ausgezahlt werden, wird diese Leistungen auf das Pflegegeld angerechnet.

Die höheren Pflegestufen (4-7)

Neben den Stunden, die eine Person pro Monat gepflegt werden muss, wird auch die Frequenz und die Koordinierbarkeit der Pflege betrachtet.

Frequenz

Entweder ist eine durchgehende Pflege angebracht (24 Stunden Pflege) oder die Pflege ist sehr intensiv, also die einzelnen Stunden des Pflegebedarfs liegen nah aneinander. Zum Beispiel mehrere Pflegeeinheiten wie Körperpflege, Anziehen, Hilfe bei der Mahlzeit, und Hilfe bei der Fortbewegung werden auf einmal durchgeführt, das heißt der Betroffene kann große Teile seines Tagesablaufs kaum mehr ohne Hilfe alleine bestreiten.

Koordinierbarkeit

Im Prinzip bedeutet das, wenn eine Person noch Teile ihres Alltags grundsätzlich doch noch ohne Pflegeperson schafft, wie das Einnehmen von Mahlzeiten, sodass keine Gefahr oder Beschwehrlichkeit für den Betroffenen besteht und die Pflegekraft in diesen Zeiten einer anderen Tätigkeit nachgehen kann, dann bezeichnet man die Pflege als noch koordinierbar. Ist eine andauernde Beobachtung einer Pflegekraft notwendig, ist die Pflege laut Gesetz “unkoordinierbar” und demnach einer höheren Stufe zuzuordnen.

Pflegegeld

Pflegestufe 1 Mehr als 65 Stunden 157,30 €
Pflegestufe 2 Mehr als 95 Stunden 290,00 €
Pflegestufe 3 Mehr als 120 Stunden 451,80 €
Pflegestufe 4 Mehr als 160 Stunden 677,60 €
Pflegestufe 5 Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegebedarf besteht. 920,30 €
Pflegestufe 6 Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierte Pflegemaßnahmen notwendig sind, die tagsüber oder in der Nacht geschehen können und die Gefahr von Eigen- oder Fremdgeführdung besteht und somit ständig eine Betreuungskraft anwesend sein muss 1285,20 €
Pflegestufe 7 Mehr als 180 Stunden, wenn Arme und Beine kaum noch bewegt werden können, oder ein ähnlicher Zustand vorliegt, der die Bewegungsmöglichkeit des Betroffenen stark einschränkt, sodass selbst mit funktionellen Möglichkeiten der Alltag nicht mehr autonom bewältigt werden kann. 1688,90 €

Die Pflegestufen in Österreich – demnach eine umfangreiche Kategorisierung zur Beurteilung Ihres Pflegegeldes. Die 7 Stufen dienen dazu, den Leistungsanspruch zu erfassen. Sie haben Anspruch auf eine faire Beurteilung des Sachverständigen, ansonsten können Sie gegen die Erfassung und Beurteilung klagen. Wenn Sie also einen pflegebedürftigen Menschen zuhause haben und dieser Pflege braucht, beantragen Sie also so schnell es geht Ihr Pflegegeld.

Pflegefux Infobox

Stehen Sie vor einem plötzlichen Pflegefall?

Dann finden Sie in diesem Pflegefux-Artikel einen ersten Wegweiser, der Ihnen weiterhelfen kann.



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