Betreuungskraft aus Kroatien

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Betreuungskraft aus Kroatien

Für Betreuungskräfte aus Kroatien gelten Übergangsregelungen bezüglich des Arbeitsmarktzugangs.

Sie dürfen dann bewilligungsfrei in Österreich beschäftigt werden, wenn:

  • die betreuungsbedürftige Person Pflegegeld bezieht,
  • die zu betreuende Person oder ihre Angehörigen Arbeitgeber sind, und die Tätigkeit im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung (also über der Geringfügigkeitsgrenze) ausgeübt wird.

 

Die Betreuungskraft ist nach dem jeweiligen Mindestlohntarif zu entlohnen und (sollte Österreich für die Sozialversicherung zuständig sein) bei der Sozialversicherung anzumelden.

Betreuungskräfte aus EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Kroatien) genießen freien Arbeitsmarktzugang und können unter den gleichen Voraussetzungen wie österreichische StaatsbürgerInnen jede Beschäftigung ausüben. Seit 1.1.2014 haben rumänische und bulgarische Arbeitskräfte freien Arbeitsmarktzugang und benötigen keine Beschäftigungsbewilligung.

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