Rechte und Pflichten von Betreuungskräften

Was Betreuungskräfte dürfen

Laut der Gewerbeordnung 1994 dürfen selbständige Betreuungskräfte ihnen anvertraute Menschen bei folgenden Tätigkeiten unterstützen:

 

Hilfestellung im Haushalt

Mahlzeiten zubereiten, Besorgungen und Botengänge, Reinigungstätigkeiten,           Hausarbeiten, Pflanzen und Tieren versorgen, Lüften, Waschen, Bügeln

 

Unterstützung im Alltag

Gestaltung und Hilfestellung im Tagesablauf

 

Gesellschaft und sozialer Kontakt

Konversation führen, Begleitung bei verschiedenen Aktivitäten

 

Reisevorbereitung

Unterstützung bei den Vorbereitung auf Ortswechsel der betreuungsbedürftigen Person, z.B Koffer packen

 

Organisation von Personenbetreuung

Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die der Hilfestellung im Haushalt und in der Lebensführung dienen sowie eine erforderliche und vorsorgliche Anwesenheit. Die Betreuung im Rahmen des freien Gewerbes der “Personenbetreuung” laut Gewerbeordnung 1994 bzw. im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes erfordert keine speziellen, beruflichen Qualifikationen.

Vereinzelt sind pflegerische oder ärztliche Tätigkeiten durch Personenbetreuungskräfte im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes bzw. des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes möglich.

Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007

Welche pflegerischen und/oder ärztliche Tätigkeiten darf die Betreuung im Einzelfall umfassen? 

Nach dem Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 dürfen seit April 2008 auch folgende Tätigkeiten durch PersonenbetreuerInnen durchgeführt werden, wenn keine medizinischen oder pflegerischen Gründe dagegen sprechen.

Unterstützung:

  • bei Körperpflege
  • beim An- und Auskleiden
  • beim Essen, Trinken und der Arzneimittelaufnahme
  • bei Benützung der Toilette oder Leibstuhl einschließlich Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • beim Aufstehen, Setzen, Gehen und Niederlegen

Seit dem 10. April 2008 zählen auch folgende ärztliche Tätigkeiten zur Betreuung, wenn diese von ÄrztInnen oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an PersonenbetreuerInnen delegiert werden:

  • Arzneimittel verabreichen
  • Verbände und Bandagen anlegen
  • subkutane Insulinspritzen verabreichen
  • Blutentnahme aus der Kapillare für die Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • einfache Wärme und Lichtanwendungen

Die Betreuungskraft darf diese Tätigkeiten durchführen, wenn:

  • grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung
  • ausschließlich an der zu betreuenden Person in ihrem Privatraum
  • die Betreuungskraft dauernd oder regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist
  • nur bei rechtsgültiger Einwilligung
  • je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt

Die oben beschriebenen pflegerischen oder ärztlichen Tätigkeiten können von der Personenbetreuungskraft auch abgelehnt werden. Die Betreuungskraft muss über dieses Ablehnungsrecht informiert werden.

Die Möglichkeit zur Übertragung pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten an Betreuungskräfte wurde NUR für den Einzelfall geschaffen.

Folgende 3 Mindestanforderungen müssen für den Erhalt einer Förderung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erfüllt sein:

  • eine Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der theoretischen Ausbildung einer HeimhelferIn nach dem Art 15a B-VG Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht
  • eine 6 Monate andauernde, sachgerechte Betreuung der pflegebedürftigen Person durch die Betreuungskraft
  • eine Delegation von pflegerischen oder ärztlichen Aufgaben an die Betreuungskraft im Sinne des Punktes 2

Was Betreuungskräfte NICHT dürfen

Für Betreuungskräfte sind keine bestimmten Qualifikationen vorgeschrieben. Dies ist durch das Hausbetreuungsgesetz und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 festgelegt. Pflegemaßnahmen werden von Betreuungskräften nur gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bzw. ärztliche Tätigkeiten gemäß Ärztegesetz 1998 im Sinne der unter Punkt 1.2 genannten Voraussetzungen durchgeführt.

Zu Ihrer Sicherheit sollten Pflegemaßnahmen nur von qualifizierten Pflegekräften vorgenommen werden.

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