Dieser Richtwert umfasst das komplette morgendliche und abendliche An-, und Ausziehen von üblichen Kleidungsstücken inkl. Mantel, Jacke, Schuhwerk.
Nicht umfasst ist weiters das An- und Auskleiden im Rahmen der Verrichtung der „Notdurft“ bzw. der „Reinigung bei Inkontinenz“ (Betreuungsbedarf im Mindestwert für die entsprechende Verrichtung inkludiert) – aber auch allfälliger Unterstützungsbedarf beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, welcher unter „Mobilitätshilfe im engeren Sinn“ anzurechnen ist.
Zumutbar ist die Verwendung einfacher Hilfsmittel, wie z.B. das Tragen von knopfloser Kleidung, Schlüpfschuhen, das Verwenden eines langen Schuhlöffels oder einer Strumpfzange.
Zu einem erheblichen Überschreiten des Richtwertes kann es kommen, wenn sich das An- und Auskleiden auf Grund von starken Einschränkungen der Beweglichkeit, Übergewicht oder mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistigen/psychischen Funktionsdefiziten außerordentlich beschwerlich gestaltet.
Ein erhebliches Unterschreiten des Richtwertes liegt vor, wenn sich die notwendige Unterstützung lediglich auf einen Teil der Betreuungsmaßnahme bezieht:
Kann beispielsweise der Kleiderwechsel selbständig durchgeführt werden, ist jedoch Anleitung bei der Auswahl adäquater Kleidung bzw. zum Wäschewechsel erforderlich, so ist ein Pflegebedarf von 10 Stunden pro Monat anzurechnen.
Ist Unterstützung lediglich beim An- und Ausziehen der oberen oder der unteren Körperhälfte erforderlich, ist ein Betreuungsbedarf von 10 Stunden pro Monat zu veranschlagen.
Ist Betreuungsbedarf nur für einzelne Handgriffe erforderlich, z.B. An- und Auskleiden der Schuhe oder schwerer Mäntel, Öffnen und Schließen kleiner Knöpfe, Überkopfanziehen von Kleidungsstücken, so sind dafür jeweils 5 Stunden pro Monat angemessen.