Illegal Beschäftigte

  • Wenn Betreuungskräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt werden, ist nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wegen illegaler Ausländerbeschäftigung mit Geldstrafen über 1000€ zu rechnen.
  • Erlangt die Gebietskrankenkasse von einer illegalen Beschäftigung Kenntnis, wird die Betreuungskraft mit Beginn der Beschäftigung in die Pflichtversicherung einbezogen (rückwirkend auf maximal für fünf Jahre). Für diesen Zeitraum werden dem/der DienstgeberIn die Beiträge vorgeschrieben.
  • Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht (gegen melde-rechtliche Vorschriften) gemäß 111 ASVG stellen Verwaltungsübertretungen dar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft werden.

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, bei einem erstmaligen ordnungswidrigen Handeln, geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen die Geldstrafe herabzusetzen.

 

Weiters werden von den Gebietskrankenkassen Beitragszuschläge gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben, wenn:

  • die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht oder verspätet erstattet wird,
  • das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wird,
  • ein zu niedriges Entgelt gemeldet wird,
  • Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

 

Die Höhe des Zuschlages hängt von der Art des Verstoßes ab, wobei auch die finanzielle Lage des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes berücksichtigt werden. Erfolgt die Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge verspätet und es wird kein Beitragszuschlag vorgeschrieben, sind Verzugszinsen vorzuschreiben.

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