Zuschuss 24 Stunden Pflege

Wann erhalte ich eine Förderung?

Bei anfallenden Mehrkosten einer legalisierten 24-Stunden-Betreuung kann eine Förderung unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Es liegt ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes
  • Der zu Betreuende muss ein Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) beziehen.
  • Die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung liegt vor. Bei BezieherInnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 kann von der Notwendigkeit einer derartigen Betreuung auszugehen sein. Bei BezieherInnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-StundenBetreuung amtswegig, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Förderungswerbers zu prüfen.
  • Seit Jänner 2009 muss auch ein Nachweis im Sinne des 21 b, Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes erbracht werden.

Musterformulare zum Download:

www.pflegedaheim.at

www.sozialministeriumservice.at

Einkommensgrenzen für die Förderung

Bei einem monatlichen Netto-Gesamteinkommen der zu betreuenden Person bis zu EUR 2.500 kann eine Förderung ermöglicht werden. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 € und für einen behinderten, unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 €.

Höhe der Förderung

Die Förderung wird zwölfmal jährlich ausbezahlt und die Höhe hängt davon ab, ob Sie unselbständige oder selbständige Betreuungskräfte beschäftigen.

  • Bei einer angestellten Betreuungskraft beträgt die monatliche Förderung 550€ bzw. 1.100€ bei zwei angestellten Betreuungskräfte
  • Bei Selbständigen beträgt die Förderung pro Betreuungskraft 275€ im Monat, für zwei Betreuungskräfte 550€. Voraussetzung ist die Meldung des freien Gewerbes für Personenbetreuung der Betreuungskraft. Sie kann ihre selbständige Tätigkeit von einem anderen EU-Mitgliedsstaat aus aber auch vorübergehend in Österreich ausüben.

Die unterschiedliche Förderungshöhe ergibt sich durch die jeweilige Höhe der Sozialversicherungsabgaben bei selbständigem oder unselbständigem Betreuungsverhältnis.

Nicht zum Einkommen zählen u. a.:

  • Pflegegeld
  • Versehrtenrenten (Unfallrenten) oder vergleichbare Leistungen
  • Sonderzahlungen
  • Familienbeihilfen
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Studienbeihilfen
  • Wohnbeihilfen

Übersteigt das monatliche Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die maximale Zuwendung kann der Differenzbetrag trotzdem als Zuwendung gewährt werden, wenn er mindestens 50 € beträgt.

Beispiel: Liegt das monatliche Netto-Einkommen bei EUR 2.700,– werden für zwei angestellte Betreuungskräfte max. 900 € an Förderung gewährt.

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung

Für eine Betreuungstätigkeit im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes und gemäß Gewerbeordnung 1994, ist grundsätzlich keine Ausbildung vorgeschrieben. Möchten Sie eine Förderung für die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung beanspruchen, muss seit 1. Jänner 2009:

  • die Betreuungskraft entweder eine theoretische Ausbildung vorweisen, die im Wesentlichen derjenigen einer Heimhelferin nach dem Art 15a Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht, oder
  • nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten Ihr Engagement nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat, oder
  • eine Befugnis der Betreuungskraft gem. § 3b oder 15 Abs. 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder aber gemäß § 50 b des Ärztegesetzes 1998 gegeben sein.

Wo kann ich die Förderung beantragen?

Die erste Anlaufstelle für Fragen zur Förderung ist das Sozialministeriumservice.

Telefonnummer Österreichweit: 05 99 88

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte die Formulare des Sozialministeriumservice, die sich sich unter www.sozialministeriumservice.at downloaden oder zuschicken lassen können.

 

Beachten Sie bitte, dass

  • das Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen ist,
  • das Ansuchen entweder eigenhändig, von einer gesetzlichen Vertretungsperson oder von einem Familienmitglied zu unterfertigen ist,
  • das Ansuchen auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des 22 Bundespflegegeldgesetz oder bei Trägern der Sozialhilfe (z. B. das Land) eingebracht werden kann

 

Notwendige Unterlagen zur Beantragung einer Förderung

Zusätzlich zu dem Antragsformular müssen Sie bei Beschäftigung von selbständigen Betreuungskräften folgende Unterlagen einreichen:

  • eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des 1 Abs. 1 Hausbetreuungsgesetzes vorliegt
  • Erklärung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit auf den für das jeweilige Versicherungsjahr geltenden Beitragsgrundlagen im Sinne der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG beruht und die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunde pro Woche beträgt;
  • eine Erklärung, dass für den Zuwendungszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der § 77 Abs. 6 ASVG; 33 Abs. 9 GSVG oder 28 Abs. 6 BSVG in Anspruch genommen wird;
  • den letzten rechtskräftigen Bescheid/ Urteil über den Pflegegeldbezug;
  • Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger, bzw. Vorlage einer Bescheinigung über die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates/EWR-Staates/der Schweiz im Bereich der Sozialversicherung (E 101), einer entsprechenden, bilateralen Vereinbarung;
  • den Meldezettel der Betreuungskraft und
  • eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person;
  • bei Betreuungskräften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten den Nachweis, dass die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt.

Seit 1. Jänner 2009 muss auch ein Nachweis im Sinne des § 21 b, Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes erbracht werden.

Hat Ihnen das geholfen?

Nächster Artikel

Pflegegeld

Letzter Artikel

Gewerbeanmeldung